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Channel: Bußgeld und Fahrverbot
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Geblitzt mit ES 3.0 – Freispruch

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Geblitzt mit dem Einseitensensor es3.0

Freispruch: Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät ES 3.0 dürfen nicht verwertet werden

Bei Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr versteht die Bußgeldbehörde keinen Spaß: Schlägt irgendwo der Blitzer zu, warten Geldbußen, Punkte in Flensburg und im schlimmsten Fall sogar Fahrverbote auf die Verkehrssünder. Doch solche Messungen, die mit dem Gerät „ES 3.0“ der Firma „eso“ durchgeführt werden, dürfen gerichtlich nicht verwertet werden. So entschied das AG Meißen in seinem Urteil vom 29.05.2015 (Az.: 13 OWi 703 Js 21114/14). Dieses wegweisende Urteil ist die Chance für Autofahrer, nochmal mit einem „blauen Auge“ davonzukommen!

Ungenaue Messergebnisse wegen „bauartbedingter Fehlerquellen“

Der Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde liegt, ist schnell erklärt: Ein Temposünder drückte zu stark auf’s Gaspedal, wurde geblitzt und bekam Post von der Bußgeldbehörde. Es folgte ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, das schließlich vor Gericht landete.

Obwohl es sich hier „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handelte, gab sich das Gericht große Mühe und arbeitete ein 112 Seiten starkes Urteil aus mit dem Ergebnis, dass der Kraftfahrer freigesprochen wurde.

Zunächst einmal kritisierte das Gericht, dass die Blitzer-Geräte „ES 3.0“ der Firma „eso“ bauartbedingte Fehlerquellen beinhalten würden. Demnach käme es zu fehlerhaften Messungen, die nicht mehr „innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze“ seien und die auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden könnten.

Im Klartext: Das „eso“-Gerät eignet sich nicht für ein standardisiertes Messverfahren.

Rüffel für die Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Das Gericht kritisierte zudem die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als verantwortliche Zulassungsstelle für Blitzer-Geräte. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Bauart des „ES 3.0“ überhaupt nicht zugelassen werden dürfen. Die PTB habe das Messverfahren nicht ordnungsgemäß geprüft. Im Endeffekt sei nicht gewährleistet, dass unter gleichen Voraussetzungen auch tatsächlich gleiche Messergebnisse zu erwarten sind.

Auch den vorgebrachten Einwand, dass das betreffende Messverfahren schließlich massenhafte Verwendung finde, bügelte das Gericht ab. In der Urteilsbegründung heißt es dazu lapidar, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, ein bestimmtes Geschwindigkeitsmessverfahren zu „retten“.

Jetzt die Chancen nutzen und Bußgeldbescheide juristisch angreifen!

Werden Sie im Straßenverkehr geblitzt, haben Sie dank des oben dargestellten Urteils nun wesentlich bessere Chancen, dem drohenden Bußgeld, Eintrag ins Fahreignungsregister oder Fahrverbot zu entkommen, indem Sie gegen den Bescheid der Bußgeldbehörde rechtlich vorgehen. Kontrollieren Sie auf jeden Fall Ihren Bußgeldbescheid darauf, mit welchem Gerät die Messung erfolgte. War das Messgerät ein „ES 3.0“, sollten Sie die Messung unbedingt juristisch angreifen.

Das Urteil des AG Meißen hat natürlich keine Bindungswirkung, so dass andere Amtsgerichte weiterhin an dem Messgerät Es 3.0 festhalten können und voraussichtlich zunächst auch werden. In Sachsen scheinen die Amtsgerichte jedoch dem Urteil des AG Meißen zu folgen. Da sich die Argumentation des AG Meißen durchaus hören läßt, wird es wohl nur eine Frage der Zeit sein, wann sich andere Amtsgerichte anschließen.

Wenn Sie geblitzt werden und einen Bußgeldbescheid bekommen, der eventuell nicht rechtmäßig ergangen ist, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Gerne können Sie sich dann mit uns in Verbindung setzen. Wir prüfen den Sachverhalt, geben Ihnen eine erste Einschätzung und beraten mit Ihnen zusammen die nächsten Schritte, die Sie unternehmen können. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Rechtsanwalts-Kosten in nahezu allen Fällen von der Versicherung übernommen.

Geblitzt? Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

 Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin


Geblitzt auf der BAB 10, Abschn. 16 km 0,47 AD Barnin

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Geblitzt auf der BAB 10, Abschn. 16 km 0,47 AD Barnin

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen die Messstellen und die Schwachstellen. Geblitzt wird hier mit dem Einseitensensor es3.0 der Firma eso. Geblitzt wird dabei in Fahrtrichtung B2 Schwanebeck. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 40 km/h! Ab einem Grenzwert von 55 km/h wird geblitzt. Die Beschilderung und die verkehrsrechtliche Anordnung werden derzeit überprüft. Sie wurden in Brandenburg geblitzt? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg)? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

Geblitzt in Brandenburg

Sie übermitteln uns Ihre Daten oder Ihre Anfrage - unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Durch die Online-Akte der Bußgeldstelle Gransee können sich unsere Rechtsanwälte einen ersten Eindruck verschaffen.

Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

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120,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Geblitzt auf der BAB 13, km 60,59

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Geblitzt auf der BAB 13, km 60,59, zw. AS Duben und Lübbenau, in FR AS Lübbenau (Dreieck Spreewald)

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen diese Messstelle und deren Schwachstellen genau. Geblitzt wird hier mit dem Messgerät PoliScan Speed der  Firma Vitronic. Geblitzt wird aus einer stationären Messkabine. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h! Ab einem Grenzwert von 134 km/h wird geblitzt. Sie wurden in Brandenburg geblitzt? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

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120,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Geblitzt auf der BAB 20, km 327,94 FR AD Kreuz Uckermark

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Geblitzt wird auf der BAB 20, km 327,94 FR AD Kreuz Uckermark

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen diese Messstelle und deren Schwachstellen genau. Geblitzt wird hier mit dem Messgerät PoliScan Speed der  Firma Vitronic. Geblitzt wird aus einer stationären Messkabine. Der Blitzer steht einige Meter vor der Notrufsäule Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h! Ab einem Grenzwert von 113 – 115 km/h wird geblitzt.  Sie wurden in Brandenburg geblitzt? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

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120,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
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240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Kein Vorsatz bei Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung

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Geblitzt:

Kein Vorsatz bei Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung

Die sichere Kenntnis einer Geschwindigkeitsbegrenzung genügt allein nicht um von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrer die befahrene Strecke häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt. So hat das OLG Bamberg auf eine Rechtsbeschwerde entschieden. Der Fahrer war unter anderem außerhalb geschlossener Ortschaften mit 27 km/h zu viel gemessen worden. Das AG war zuvor noch von Tatvorsatz ausgegangen, was es auf die Einlassung des Fahrers stützte, dass er die Strecke, an der er gemessen wurde, häufig befährt. Dem OLG reichte diese Einlassung für die Annahme des Vorsatzes nicht. Nach seiner Ansicht hat sich das AG nicht ausreichend mit dem Willenselement des Vorsatzes auseinandergesetzt. Den Feststellungen des AG war nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände der Fahrer sich gerade bewusst über die ihm bekannte Geschwindigkeitsbegrenzung hinweggesetzt hat oder dies zumindest billigend in kauf nahm. Die Entscheidung des OLG ist zu begrüßen, denn es gilt in Deutschland noch immer der „in dubio pro reo“ Grundsatz, nach dem im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Allein die Tatverwirklichung genügt für Vorsatz nicht. So genügt auch die Überschreitung einer bekannten Geschwindigkeitsbegrenzung nicht für den Vorsatz, wenn nicht noch weitere Umstände für ein bewusstes Überschreiten sprechen, denn es kommt für den Vorsatz nicht nur auf die Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung an, sondern vor allem auch auf die Kenntnis der eigenen Geschwindigkeit. Diese Kenntnis kann aber nicht aus dem Bewusstsein der Geschwindigkeitsbegrenzung geschlossen werden. Sie muss selbst positiv festgestellt werden. Für Spekulationen ist vor Gericht kein Raum.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

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Geblitzt: Fahrverbot

Sind mehrere Fahrverbote neben oder nacheinander zu vollstrecken?

Zu der Frage, ob mehrere gleichzeitig rechtskräftige Fahrverbote parallel oder nacheinander zu vollstrecken sind hatte sich das OLG Hamm in einem Vorlagebeschluss zum BGH jüngst geäußert. Ursprünglich ging es um die Frage, ob bei mehreren gemeinsam abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten, die jeweils ein Fahrverbot begründen aber an verschiedenen Tagen begangen wurden, ein einheitliches Fahrverbot oder zwei Fahrverbote nebeneinander zu verhängen sind. Im Strafrecht gibt es in Fällen tatmehrheitlicher Taten (die in keinem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen), die in einem Verfahren abgeurteilt werden, eine sogenannte Gesamtstrafe, bei der aus den Einzelstrafen eine Strafe gebildet wird, die immer unter der Summe der Einzelstrafen liegen muss. Für Bußgelder gilt nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), dass diese bei Tatmehrheit addiert werden, so dass es hier keine Reduzierung gibt. Eine Regelung für Nebenfolgen, zu der auch das Fahrverbot zählt, gibt es hingegen nicht. Das OLG Hamm vertritt die Ansicht, dass die Regelung für Geldbußen auch für Fahrverbote anzuwenden sei. Das von der Gegenansicht herangezogene Argument, dass bei mehreren abgeurteilten Straftaten auch nur auf ein Fahrverbot erkannt werden darf und dies somit erst recht bei Ordnungswidrigkeiten gelten muss, sei schon deshalb nicht stichhaltig, weil sich der Gesetzgeber gerade für eine unterscheidliche Bewertung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten entschieden habe und es bei letzteren gerade keine Ermäßigung gebe. Das OLG schließt aus der Regeleung für Geldbußen, dass auch die Nebenfolgen (Fahrverbote) zu addieren und somit einzeln auszusprechen seien. Zudem wäre es dem Zufall überlassen, ob für verschiedene Ordnungswidrigkeiten von der gleichen Behörde bzw. dem gleichen Gericht Geldbußen festgesetzt würden oder von unterschiedlichen mit der Konsequenz, dass im letzteren Fall ohnehin zwei Fahrverbote verhängt werden müssten. Das Argument, dass bei gleichzeitiger Aburteilung der Fahrverbote, diese ohnehin nebeneinander laufen und somit einem einheitlichen Fahrverbot gleichstehen überzeuge nicht, da hier zum einen durch Rechtsmittel zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Rechtskraft entstehen könne oder auch eine Tat ganz wegfalle.

Soweit es darum geht, wie mehrere gleichzeit in Rechtskraft erwachsende Fahrverbote zu bewerten sind, vertritt das OLG die Ansicht, dass sich aus dem Umkehrschluss aus § 25 Abs. 2a StVG ergebe, dass Fahrverbote ohne viermonatigen Aufschub bei gleichzeitiger Rechtskraft nebeneinander laufen und nicht addiert werden. Die Regelung in § 25 Abs. 2a StVG ist nach der amtlichen Begründung gerade zu dem Zwecke eingeführt worden, um zu verhindern, dass die Frist dazu genutzt wird das Fahrverbot mit einem weiteren künftigen zusammenzulegen und hierdurch einen Rabatt zu bekommen (vgl. BT-Drs 13/6914). In der Begründung kommt auch zum Ausdruck, dass das grundsätzliche Aneinanderreihen von mehreren Fahrverboten nicht gewollt war, da die Denkzettelfunktion des Fahrverbots auch ohne Addition erreicht werde (vgl. BT-Drs 13/6914). Es soll nur nicht in der disposition des Betroffenen stehn seine Fahrverbote zusammenzulegen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der BGH zu der Frage, ob bei tatmehrheitlich begangenen gemeinsam abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten nur ein Fahrverbot oder mehrere auszusprechen sind, äußern wird. Das OLG hat hier gewichtige Gründe vorgetragen, die für mehrere Fahrverbote sprechen. Dies würde es für Betroffene schwerer machen, das Fahrverbot wegzubekommen, da sie gegen alle Taten Rechtsmittel einlegen müssten. Zudem könnten Rechtsmittel, die nur gegen eine Tat eingelegt werden, dazu führen, dass das Urteil bzgl. der anderen Tat mit dem Fahrverbot rechtskräftig und dieses Vollstreckt wird und bei Misserfolg des Rechtsmittels ein weiteres Fahrverbot vollstreckt würde, welches sonst mit dem anderen Fahrverbot zusammen vollstreckt und quasi konsumiert worden wäre. (Autor: Ass. Tom Grünwald)

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Geblitzt auf der BAB 2, km 2,9, in FR Hannover

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Geblitzt in Brandenburg:

Geblitzt auf der BAB 2, km 2,9, in FR Hannover

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen die Messstellen und die Schwachstellen. Geblitzt wird mit dem Einseitensensor es3.0 der Firma eso. Geblitzt vor der Ausfahrt Lehnin. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h! Ab einem Grenzwert von 134 km/h wird geblitzt. Zuvor war hier unbeschränkte Geschwindigkeit. Aufgrund von Straßenschäden wurde die Geschwindigkeit reduziert. Die Beschilderung und die verkehrsrechtliche Anordnung werden derzeit überprüft. Sie wurden geblitzt? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

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70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
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120,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Absehen vom Fahrverbot – Abstandsverstoß

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Absehen vom Fahrverbot wegen Abstandsverstoß

Grundsätzliches: Fahrverbot gemäß § 25 StVG

Im Bußgeldverfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1-3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot hiernach soll eine erzieherische Funktion haben. Der Betroffene soll folglich einen Denkzettel erhalten.

Der Bußgeldkatalog enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbots, so unter anderem bei

  • Rotlichtlichtverstoß
  • Rotzeit mehr als 1 Sekunde
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Überschreitung um mehr als 30 km/h innerorts
  • Überschreitung um mehr als 40 km/h außerorts
  • Abstandsverstoß

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 19.09.2015 (3 SS OWi 1048/15) kann 1. nicht mit der Begründung von der Anordnung eines Fahrverbots wegen eines Abstandsverstoßes abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeugs sei auf der Messstrecke gefahrvoll auf das Fahrzeug des Betroffenen aufgefahren, wenn dieser zuvor den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in pflichtwidriger Weise unterschritten hat. 2. Der gegen die Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstosses vorgebrachte Einwand, ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vor der Beobachtungsstrecke bei gleichzeitigem gefahrvollen Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs ist nur zu beachten, wenn es dem Betroffenen bis zur Messung weder möglich war, die durch das Ausscheren des vorausfahrenden Fahrzeugs geschaffene Lücke auf der benachbarten Fahrspur zu nutzen, noch durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwin- digkeit den Abstand zum Vordermann signifikant zu steigern.

Für die Verfolgung eines Abstandsverstoßes ist es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder überraschenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte. Zur Prüfung, ob der Vorwurf des Abstandsverstoßes gerechtfertigt ist, ist Einsicht in das Messvideo zu nehmen, um die gesamte Verkehrssituation zu betrachten.

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Rotlichtverstoß bei Spurwechsel

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Verkehrsrecht Berlin

Rotlichtverstoß bei Wechsel von „grüner“ auf „rote Spur“

Schlechte Nachrichten für Kurzentschlossene. Wer nach dem Passieren der Haltelinie an einer grünen Ampel auf eine Spur wechselt, die beim Überfahren der Haltelinie durch Rotlicht der Ampel gesperrt war, begeht einen Rotlichtverstoß. So hat das OLG Köln entschieden. In diesem Fall hatte sich eine Dame nach dem überfahren der Haltelinie auf der Geradeausspur bei Grünlicht entschieden doch links abzubiegen. Die gesonderte Ampel für die Linksabbieger zeigte jedoch schon während des Überfahrens der Haltelinie rot. Dass es sich bei einem Spurwechsel von einer grünen auf eine rote Spur um einen Rotlichtverstoß handelt ist nicht verwunderlich, da das Umfahren roter Ampeln auch in anderer Weise als durch einen Spurwechsel als Rotlichtverstoß angesehen werden kann (z.B. durch Überfahren des Bürgersteigs oder Fahren über eine Tankstelle in den Kreuzungsbereich). Das OLG  hat zudem auch angemerkt, dass es seiner Meinung und der des bayrischen ObLG nach irrelevant ist, ob der Entschluss zum Spurwechsel schon vor der Haltelinie gefasst wurde oder erst danach. Die Gefährlichkeit des Spurwechsels von grün auf rot zeigte sich im vorliegenden Fall als die Fahrerin beim Linksabbiegen hinter der Haltelinie mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstieß.

Rotlichtverstoß bei Wechsel von „roter“ auf „grüne Spur“

Wer von einer durch Rotlicht gesperrten Spur in die Kreuzung einfährt und dort auf eine freigegebene grüne Spur wechselt begeht ebenso einen Rotlichverstoß, wie jemand, der von grüner auf rote Spor wechselt. Diese Ansicht vertritt der BGH nunmehr schon seit fast 20 Jahren. Die roten Lichtzeichen würden nicht nur den Verkehr in die entsprechende Richtung sperren sondern auch den Verkehr aus den zuzuordnenden Spuren. Es ist also die Spur mit gesperrt und nicht nur die Richtung. Auch das Überholen eines noch stehenden Fahrzeugs über die rote Spur ist damit als Rotlichtverstoß anzusehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Fahrer noch vor der Kreuzungsfluchtlinie (Verbindungslinie der Schnittkanten der Fahrbahnen) stehen bleibt und nicht in den geschützten Kreuzungsbereich dahinter einfährt. Auch für den Fall, dass eine Fahrbahnmarkierung fehlt oder die Ampeln nicht so angebracht sind, dass sie jeweils einer bestimmten Fahrspur zugeordnet werden können, hat der BGH angemerkt, dass ein ahndbarer Rotlichtverstoß nicht vorliegt.

Somit ist also regelmäßig jedes Befahren einer durch rot gesperrten Spur innerhalb des geschützten Kreuzungsbereichs als Rotlichtverstoß anzusehen, egal ob der Spurwechsel von der gesperrten Spur kommt oder auf diese geht.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

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Kein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß bei durch Überholvorgang verdecktem Schild

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Geschwindigkeitsverstoß bei verdecktem Schild

Das OLG Dresden hat sich zu der Frage positioniert, ob ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß vorliegt, wenn der Fahrer das entsprechende Verkehrszeichen beim Überholen eines LKW passiert und es deshalb nicht wahrnimmt, weil es durch den LKW verdeckt wird.

Vorangegangen war eine amtsgerichtliche Entscheidung, in der gegen den Betroffenen auf des Geschwindigkeitverstoßes eine Geldbuße von 150 € verhängt wurde. Von einem Fahrverbot sah das AG jedoch ab. Es war der Ansicht, dass der Betroffene, der außerorts mit 129 km/h gemessen wurde, zwar das 70er Schild aufgrund des Überholvorgangs nicht gesehen hat, jedoch war wenige hundert Meter zuvor ein Vorwegweiser aufgestellt, der auf einen nahenden Kreuzungsbereich hinwies. Diesen hatte der Betroffene auch nach eigener Angabe wahrgenommen. Das AG schlussfolgerte daraus, dass sich dem Betroffenen aufgrund dieses Zeichens hätte aufdrängen müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Kreuzungsbereich verringert werde.

Das OLG Dresden sah dies etwas anders. Es lies allein die Vorankündigung einer Kreuzung nicht genügen um eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erwarten zu müssen und von einem fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß auszugehen. Eine solche Fahrlässigkeit liege in dem Fall vor, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung mit Schildern auf beiden Seiten angekündigt werde, wenn sich der Straßenverlauf sehr kurvenreich darstelle oder eine Baustelle zu erkennen sei. In diesen Fällen geht das OLG davon aus, dass sich eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufdrängen muss. Dennoch hob das OLG die Entscheidung des AG nicht auf, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerorts auch um 29 km/h überschritten wurde und es zudem keinen Zulassungsgrund sah, da die obergerichtliche Rechtsprechung insoweit gefestigt ist und keiner weiteren Klärung bedarf.

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Geblitzt auf der BAB 15, km 9,0 in FR AS Vetschau

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Geblitzt in Brandenburg:

BAB 15, km 9,0, zw. AS Boblitz und Vetschau, in FR AS Vetschau

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen die Messstellen und die Schwachstellen. Geblitzt wird mit dem Einseitensensor es3.0 der Firma eso. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 80 km/h! Ab einem Grenzwert von 93 km/h wird geblitzt. Die Geschwindigkeit wird zunächst in einem Trichter von 120 km/h über 100 km/h und schließlich 80 km/h reduziert, bevor geblitzt wird. Grund der Beschränkung sollen Straßenschäden sein. Die Beschilderung und die verkehrsrechtliche Anordnung werden derzeit überprüft. Sie wurden geblitzt? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

Geblitzt in Brandenburg

Sie übermitteln uns Ihre Daten oder Ihre Anfrage - unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Durch die Online-Akte der Bußgeldstelle Gransee können sich unsere Rechtsanwälte einen ersten Eindruck verschaffen.

Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

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70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
80,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
120,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Anfrage über Messungen außerhalb Brandenburgs

Da bundesweit gleiche Messgeräte eingesetzt werden, ist es unseren Rechtsanwälten möglich, auch für Messungen außerhalb Brandenburgs eine konkrete Einschätzung vorzunehmen.

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per email: Senden Sie die Unterlagen an brunow@streich-anwaelte.de
per Fax: Senden Sie die Unterlagen an 030 226 35 71 50
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Handyverstoß: doch nur die Kamera benutzt

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Handyverstoß

Gemäß § 23 Abs.1 a StVO ist es untersagt ein Mobilfunktelefon während der Fahrt zu benutzen. Immer wieder stellt sich die Frage, wann ein Handyverstoß vorliegt. Ein bloßes Umlagern des Handys erfüllt den Tatbestand wohl nicht. Allerdings muss das Handy nicht als Telefon benutzt werden, um einen Handverstoß zu erfüllen. Mal wieder mussten sich die Oberlandesgerichte mit der Frage befassen, ob ein Handverstoß vorliegt:

Handyverstoß: Darf die Handy Kamera benutzt werden?

Nein. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Entscheidung vom 28.12.15, 2-86/15 RB) umfasst der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 I a StVO auch die Nutzung der Kamerafunktion des Handys. 

Aus den Gründen: „… Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemässen Verwendung wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen. Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat, wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer. Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 I a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren…).“

Handyverstoß: Darf ich während der Fahrt das Ladekabel in das Handy stecken?

Und wieder nein. Das OLG Oldenburg (Entscheidung vom 7.12.15, 2 SS OWi 290/15) sieht den Tatbestand des § 23 a I StO durch ein Ergreifen des Ladekabels während der Fahrt als erfüllt an. Dabei soll aber nur das Halten eines Handys, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, den Tatbestand erfüllen. Voraussetzung sollte insoweit das Halten des Handy sein. 

Aus den Gründen: „Unter das Verbot des § 23 I a  StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die – nur – die Vorbereitung  der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmässige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele. Der Senat stimmt dem Amtsgericht zu, dass das Aufladen eines Mobiltelefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Wenn ein Betroffener zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung deshalb das Mobiltelefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmässig. Eine derartige Handhabung unterscheidet sich nämlich von einem blossen Aufheben und Umlagern eines Handys, da dieses keinen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist…).“ 

Gerade weil ein Handyverstoß gemäß § 23 Abs.1a StVO zu einem Punkt und 40 € Bußgeld führt, sollten Betroffene genau überlegen, ob und wie sie sich zur Sache einlassen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt auch in solchen Fällen die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

 Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

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Geblitzt auf der BAB 2, km 30, FR AD Werder

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Geblitzt in Brandenburg:

BAB 2, km 30,0 in Fahrtrichtung AD Werder / Berlin

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Geblitzt in Brandenburg

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240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Geblitzt auf der BAB 9 bei km 38 1 Tempo 80

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Geblitzt in Brandenburg:

BAB 9, km 38,1 in Fahrtrichtung Leipzig

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen die Messstellen und die Schwachstellen. Geblitzt wird hier mit dem Einseitensensor es3.0 der Firma eso. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 80 km/h! Ab einem Grenzwert von 96 km/h wird geblitzt. Bis Anfang des Jahres galt hier noch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Aufgrund von Straßenschäden wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Der Blitzer bei Kilometer 38,1 (weitere Infos) befindet sich in Höhe der Hagenbrücke. Zuständig ist die zentrale Bußgeldstelle in Gransee. Sie wurden geblitzt? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Rotlichtverstoß Berlin: Verwechslung der Ampel

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Berlin

Kein Absehen von einem Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß aufgrund von Verwechslung mit grüner Fußgängerampel

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 22. Dezember 2015 (3 SS OWi 1326/15) begründet das Verwechseln der roten Lichtzeichenanlage mit der grünen Fußgängerampel kein Absehen vom Fahrverbot.

Das OLG führt hierzu aus, dass mit dem gegen ein bußgeldrechtliches Fahrverbot eingewandten Augenblicksversagen begrifflich nur ein Versagen des Betroffenen umschrieben wird, das dadurch gekennzeichnet wird, dass der Handelnde für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, nämlich nur für einen Augenblick lang die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Hieraus allerdings lässt sich nicht schon ein ausreichender Anlass ableiten, den Schuldvorwurf herabzustufen, sofern alle sonstigen objektiven Merkmale einer grobe  Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StVG vorliegen.

Für den Wegfall eines nach nach dieser Vorschrift verwirkten Fahrverbotes aufgrund eines Augenblicksversagens wegen Nichtbeachtung einer mehr als eine Sekunde dauernden Rotphase ist regelmäßig kein Raum, wenn der qualifizierte Rotlichtverstoß mit einer Verwechslung der bereits Grünlicht zeigenden und parallel zur beabsichtigten Fahrtrichtung stehenden Fußgängerampel begründet wird.

Positive Beispiele gibt es jedoch selbstverständlich auch. So hatte das OLG Hamm (alte Entscheidung: DAR 99, 515) ein Augenblicksversagen angenommen, in denen der Betroffenen bereits 3 Minuten vor einer roten Lichtzeichenanlage wartete und schließlich irrig davon ausging, dass die Ampel defekt sei und deshalb dauerrot anzeigt.

Rotlichtverstoß Berlin

In Berlin werden jährlich ca. 15.000 Rotlichtverstöße registriert, wobei hiervon rund 3.000 qualifizierte Rotlichtverstöße (über eine Sekunde Rot – Fahrverbot) geahndet werden.

Die Polizeistatistik der Polizei Berlin zeigt offiziell die Bezirke, in denen es am häufigsten zu Unfällen kommt, weil rote Ampeln missachtet werden. Der Bezirk Mitte ist hierbei führend. Den zweiten Platz teilen sich die Bezirke Spandau und Charlottenburg-Wilmersdorf. Die Statistik der Berliner Polizei zeigt auch, dass insbesondere die Ahnung von Rotlichtverstößen von Radfahrern stark zugenommen hat. Insbesondere im Bezirk Berlin Mitte wird durch eine starke Präsenz einer Fahrradstaffel der Polizei überdurchschnittlich intensiv kontrolliert.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

 

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Verwertung von Dashcam-Aufnahmen im OWI-Verfahren

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„Dashcam-Aufnahmen können grundsätzlich zur Verfolgung von schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten verwertet werden.“

So hat nun das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 04.05.2016 entschieden. Der Entscheidung lag ein Verfahren vor dem Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde (im vorliegenden Fall war die Ampel bereits mindestens 6 Sekunden auf rot). Die Aufnahme hatte ein unbeteiligter Dritter ohne konkreten Anlass gefertigt. Das Amtsgericht hatte zuvor schon die Verwertung zugelassen und ein Bußgeld von 200,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das OLG Stuttgart sah das genauso.

Nach seiner Ansicht sei es zudem irrelevant, ob ein Verstoß gegen § 6b BDSG vorliege, da sich daraus nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot ergebe. Insbesondere liege kein Eingriff in die Privat- oder gar Intimsphäre vor, wenn ledig Vorgänge im Straßenverkehr gefilmt würden und der Fahrer nur mittelbar anhand des Kennzeichens zu identifizieren sei.

Demgegenüber sei die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Verkehrssicherheit und das Gewicht im Einzelnen zu betrachten. Eine Orientierung dürfte hier der Bußgeldkatalog geben. So ist davon auszugehen, dass Dashcam-Aufzeichnungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in der Regel ein Fahrverbot nach sich ziehen, verwertet werden können, wohingegen Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verwarngeldbereich, ohne Punkt, nicht durch eine Dashcam-Aufzeichnung bewiesen werden können. Wie es sich im Punktebereich ohne Fahrverbot verhält dürfte vom jeweiligen Einzelfall abhängen.

Da es sich hierbei um die Erste Entscheidung eines Gerichts zur Frage der Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt, ist noch offen, wie sich andere Gerichte äußern werden. Eine erste Tendenz zur teilweisen Verwertung ist damit gegeben und es ist davon auszugehen, dass sich auch andere Gerichte der Ansicht des OLG anschließen werden. Dennoch sollte nicht aus dem Blick verloren werden, dass es sich „nur“ um Ordnungswidrigkeiten und nicht um Straftaten handelt, bei denen das staatliche Verfolgungsinteresse höher ist.

 

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Geblitzt in Brandenburg

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Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

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zu schnell

70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
80,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
120,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 2 Punkte 3 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Anfrage über Messungen außerhalb Brandenburgs

Da bundesweit gleiche Messgeräte eingesetzt werden, ist es unseren Rechtsanwälten möglich, auch für Messungen außerhalb Brandenburgs eine konkrete Einschätzung vorzunehmen.

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per email: Senden Sie die Unterlagen an brunow@streich-anwaelte.de
per Fax: Senden Sie die Unterlagen an 030 226 35 71 50
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Wir antworten Ihnen innerhalb von 24 Stunden. Sollten Sie unsicher sein, ob eine Frist abläuft, bitten wir uns zusätzlich telefonisch zu kontaktieren (T 030.22635710)

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Geblitzt: BAB 10, Abschnitt 181, km 2,1,

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Geblitzt in Brandenburg:

BAB 10, Abschnitt 181, km 2,1, Tangente von BAB 9 zur BAB 10, in FR AD Werder

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70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
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120,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 2 Punkte 3 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Verwertungsverbot bei Messung durch Private

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Verwertungverbot: Dürfen durch Privatfirmen ausgewertete Geschwindigkeitsmessungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden?

 

Diese Frage ist nicht ganz neu, wird aber derzeit viel diskutiert. Die Problematik besteht darin, wie mit den entsprechenden Erlässen umgegangen wird. In diesen wird die Hinzuziehung Privater durch die jeweiligen Ortspolizeibehörden für hoheitliche Aufgaben konkretisiert. In Brandenburg ist dies unter Punkt 5.7.4 und 5.7.5 des Runderlasses zu § 47 Abs. 3 und 3a OBG geschehen. Dort sind die einzelnen Tätigkeiten aufgelistet, die von Privatfirmen übernommen werden dürfen. Zudem ist eine finanzielle Beteiligung an Verwarn- und Bußgeldern explizit verboten.

In Neunkirchen (Saarland) hatte das Amtsgericht jüngst einen solchen Fall auf dem Tisch. Dabei wurde eine private Firma von der Stadt mit der Messung und Auswertung beauftragt. Auch das Messgerät verbliebt nach der Aufstellung im Eigentum der privaten Firma. Diese bekam in regelmäßigen Abständen die gemachten Fotos zugespielt und wertete diese aus. Dabei wurden die Fotos so bearbeitet, dass Fahrer und Kennzeichen aus dem Bild ausgeschnitten wurden. An einer Signatur oder ähnlichem, welches die Richtigkeit der Daten bestätigt fehlte es jedoch. Vielmehr hätte die Mitarbeiterin der Ordnungsbehörde jedes bearbeitete Bild einzeln vergleichen müssen, was schlichtweg nicht möglich war. Insofern bestand für die private Firma nicht nur die Möglichkeit, die Daten beliebig zu manipulieren, es fehlte auch an einem vernünftigen Kontrollmechanismus. Hinzu kommt, dass die Firma für jeden verwertbaren Datensatz einen bestimmten Geldbetrag bekam, so dass sie auch ein erhebliches Interesse an verwertbaren Datensätzen hatte.

Das Gericht sah den entsprechenden saarländischen Erlass verletzt. Insbesondere seien die dort vorgeschriebenen Kontrollmechanismen, wie die Aufsicht und Schulung der Mitarbeiter der Firma, nicht gegeben. Nach Ansicht des Gerichts ergebe sich daraus ein Verwertungsverbot. Damit folgte es der Ansicht des OLG Naumburg und des OLG Frankfurt, welche ebenso ein Verwertungsverbot annehmen, wenn die Behörden wissentlich gegen die Vorschriften eines ministerialen Erlasses verstoßen. Das OLG Rostock hingegen sieht im ministerialen Erlass keine Außenwirkung für den Bürger und damit auch kein Beweisverwertungsverbot bei einem entsprechenden Verstoß.

Es kommt also auf die Ansicht des Gerichts an, ob ein Verwertungsverbot besteht. Eine einheitliche oder gar gefestigte Rechtsprechung hierzu besteht (noch) nicht. Gewichtige Gründe sprechen jedoch für ein Verwertungsverbot bei einem bewussten Verstoß gegen Erlassvorschriften.

 

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Geblitzt in Brandenburg

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