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Channel: Bußgeld und Fahrverbot
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Verfahrenseinstellung nach Messung mit Poliscan Speed 3.2.4

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In einem unserer Fälle wurde das Verfahren gegen einen unserer Mandanten gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ihm war zuvor vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten zu haben, weswegen die zuständige Behörde eine Geldbuße in Höhe von 120,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt hatte. Die Geschwindigkeitsmessung war mit dem Messgerät Poliscan Speed, Softwareversion 1.5.5. erfolgt.

Bisher war eine Überprüfung von konkreten Messwerten beim Gerät Poliscan Speed, Version 1.5.5., im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht möglich. Dies lag daran, dass die Messwerte zwar grundsätzlich vorhanden waren, aber seitens der Herstellerfirma aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund dieses Informationsdefizits zulasten des jeweiligen Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed hat man das Gerät als eine Art „Black Box“ beschrieben. Die im Grunde einzige, näherungsweise Möglichkeit der Feststellung der Geschwindigkeit konnte bisher durch Analyse des Messfotos mit Hilfe des sogenannten „Smear-Effekts“ erfolgen. Hier waren aber stets Abweichungen von bis zu 15% zu dem auf dem Messfoto angezeigten Wert zu befürchten.

Im Juli erfolgte ein Update des Poliscan Speed-Messgeräts auf die Version 3.2.4.

Seitdem kann die mit der Softwareversion 3.2.4 gemessene Geschwindigkeit seit Zulassung der neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers am 24.07.2013 auch einer Plausibilitätsberechnung unterzogen werden und ist zudem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgeschrieben. Die Messsoftware 3.2.4 speichert nämlich grundsätzlich schon immer zusätzliche Messdaten, die Auskunft geben über Ort, Zeitpunkt und Anzahl der Einzelmessungen. Diese können mit Hilfe der neu zugelassen Auswertungssoftware ausgelesen werden und stehen der sachverständigen Überprüfung nunmehr zur Verfügung. Der Betroffene selbst oder der jeweilige Sachverständige erhalten die Daten in Form einer XML-Datei, welche über den Texteditor auslesbar ist. Über diese Zusatzdaten kann sodann die Geschwindigkeit mittels der Weg-Zeit-Daten ermittelt werden.

Grundsätzlich ist jede konkrete Messung anhand der gespeicherten Einzelmessdaten jederzeit nunmehr gutachterlich überprüfbar. Von einer “Blackbox” kann wegen des neuen Zusammenspiels der Messsoftwareversion 3.2.4 und der Auswertungssoftwareversion Tuff.Viewer 3.45.1 zwar keine Rede mehr sein, da die Möglichkeit besteht, die Zusatzdaten aus der Messdatei auszulesen. Es verbleiben jedoch weiterhin Kritikpunkte. Denn anhand der Auswertungen konnten wir ebenso wie verschiedene Sachverständige bei den Auswertungen der Messungen mit der Version 3.2.4 in den letzten Monaten erhebliche Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Wert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste feststellen. Bedingt durch diese atypischen Abweichungen muss die kommentarlose Feststellung der Oberlandesgerichte, bei Poliscan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bezweifelt werden.

Da hinsichtlich der Messwertbildung zwischen den Softwareversionen 1.5.5. und 3.2.4. keine Unterschiede bestehen und auch nicht durch das Update entstanden sind, drängte sich uns die Befürchtung auf, dass bei der Softwareversion 1.5.5. identische Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung bestehen. Der entscheidende und rechtsstaatlich schwer nachvollziehbare Unterschied liegt darin, dass die Messwertbildung bei der Version 1.5.5. wie oben bereits dargelegt nicht einmal der Überprüfung zugänglich ist. Beim Betroffenen bleibt daher die unbefriedigende Unsicherheit, ob nicht auch bei den Poliscan Speed-Messungen mit der Softwareversion 1.5.5., die weiterhin bundesweit durchgeführt werden, zu hohe Geschwindigkeitswerte angezeigt werden.

Anhand dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Bergisch-Gladbach unserer Anregung an, dass Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Die dargestellte ungleiche Verteidigungslage für einen Betroffenen nach Messungen mit Poliscan Speed 1.5.5., bietet daher einen weiteren Angriffspunkt, der hoffentlich zukünftig auch von anderen Amtsgerichten in Erwägung gezogen wird.

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin


Rotlichtverstoß – Welche Feststellungen müssen im Urteil vorhanden sein?

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Das OLG Schleswig führte jüngst in seinem Urteil vom 02.04.2014, Az.: 1 Ss OWi 59/14, aus, welcher Umfang für die tatsächlichen Feststellungen im Urteil nach einem Rotlichtverstoß erforderlich ist.

In dem Fall missachtete laut den Feststellungen der Vorinstanz des Amtsgerichts Lübeck der Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits mindestens 1,1 Sekunden gedauert habe und verurteilte den Betroffenen daraufhin wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Das OLG Schleswig hob das Urteil des Amtsgerichts Lübeck auf, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung sich als lückenhaft darstellte und somit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bestand.

Eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss zunächst die genaue Art und Bezeichnung der Wechsellichtanlage enthalten, da nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV darstellt. Hinsichtlich der Feststellung im Urteil, dass es sich bei Verwendung des Messgeräts Traffiphot III um ein standardisiertes Messverfahren handelt, muss zudem stets dargelegt werden, welcher Abstand zwischen Haltelinie und erster und zweiter Induktionsschleife bestand sowie welche Rotlichtzeit bei Überfahren der ersten und der zweiten Induktionsschleife gemessen wurde. Nur auf diese Weise kann die Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie tatsächlich nachvollzogen werden. Ein Urteil muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden. Diesen Anforderungen ist das Urteil des Amtsgerichts Lübeck nicht gerecht worden, so dass der Rotlichtverstoß erneut verhandelt werden muss.

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Geblitzt: Messfehler bei ES3.0

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Wenn geblitzt wird, dann hat alles seine Richtigkeit?

Die Zentrale Bußgeldstelle Gransee des Land Brandenburg wie auch eigentlich jede andere Bußgeldstelle bundesweit vertritt bei dem Messgerät es3.0 die Auffassung, dass bei amtlicher Messung mit angeschlossener  Fotoeinrichtung allein die Existenz eines Fotos der Beweis dafür ist, dass ein gültiger Geschwindigkeitswert vorgelegen hat. An der Richtigkeit der berechneten Geschwindigkeitswerte eines gültig geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes ES 3.0  geht die Verwaltungsbehörde selbst keinerlei Zweifel, da die Messsystematik des Gerätes durch Sachverständige der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft wurde.

Hierbei handelt es sich um ein oft verwendetes Zitat der Bußgeldstelle. Im Ergebnis bedeutet dies, sofern geblitzt wird und das Fahrzeug im Bild ist, ist alles richtig. Demnach dürften Messfehler schlichtweg ausgeschlossen sein, denn diese von der Behörde aufgestellte Mindestvoraussetzung (Fahrzeug befindet sich im Bild) dürfte bei 100 % der Messungen vorliegen; andernfalls wird wohl niemandem der konkreten Vorwurf gemacht werden.

Offensichtliche Messfehler belegen das Gegenteil

Dass es jedoch nicht ganz so einfach ist, belegt eine Vielzahl von Messungen, die – trotz Existenz eines Fotos – fehlerhaft sind. Beispielhaft wird folgende Messung eines Mandanten auf der BAB 2 bei der Messstelle km 5,3 in Fahrtrichtung Berlin dargestellt.

Geblitzt

Der Mandant wurde hier mit 147 km/h bei erlaubten 120 km/h geblitzt. Aber war der Mandant hier wirklich zu schnell? Nach einer Überprüfung der Messung konnte die Ansicht der Bußgeldbehörde, dass alleine die Existenz eines Messfotos einen gültigen Geschwindigkeitsmesswert bedeutet, nicht bestätigt werden. Nach Auswertung des Messfotos wurde eine Vielzahl an Fehlern festgestellt. Der Messwert konnte hier schon gar nicht vom Fahrzeug stammen. Das Fahrzeug befand sich über 3 Meter vor der Fotolinie, so dass das Fahrzeug den Messsensor und damit den Messbereich noch gar nicht erreicht hatte. Ferner wurde festgestellt, dass sich das Fahrzeug in einem nicht plausiblen Seitenabstand zum Messsensor befand. Der ermittelte Seitenabstand war viel zu groß. Aber was oder wer hat dann wohl die Messung mit diesem Messwert ausgelöst? Hier waren die Fehler offensichtlich und konnten von uns nach Bewertung der Messfotos aufgedeckt werden. Ein erhöhter Prüfungs- und schließlich Argumentationsaufwand wird von unseren Verkehrsanwälten entsprechend bei “verdeckten” Fehlern betrieben. Vorliegende Messungen zeigen jedoch, dass es sich lohnt, kritisch zu sein, auch wenn man mit amtlichen Messgeräten geblitzt wird.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

Geblitzt in Brandenburg

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Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

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zu schnell

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bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
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120,- € Bußgeld 3 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Blitzmarathon 2014 – Wo wird geblitzt?

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Wo wird geblitzt? Blitzmarathon 2014

 

Wie bereits in der Vergangenheit veröffentlicht das Land Brandenburg kurz vor Beginn des Blitzmarathons die Messstellen, wo geblitzt wird. Neben den weiter unten aufgeführten Messstellen wird zu erwarten sein, dass an folgenden Messstellen geblitzt wird:

  • A 115, Km 13,4 (nicht mehr im Betrieb) es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 es3.0
  • A 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig es3.0
  • A 2, Km 0,3 Fahrtrichtung Magdeburg es3.0
  • A 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed)
  • A 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed)
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed)
  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg es3.0

Hierbei handelt es sich lediglich um eine exemplarische Auflistung verschiedener ständiger Messstellen. Geblitzt wird hier stets mit dem Einseitensensor es3.0 der Firma eso und dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic. Es ist trotz der vielen Messstellen davon auszugehen, dass recht wenige Verstöße registriert werden, da die Mehrzahl der Kraftfahrer gewarnt sind und entsprechend vorsichtig fahren. Es ist jedoch gerade an solchen Messtagen nicht ausgeschlossen, dass sich Messfehler einschleichen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen im Falle einer Überprüfung gerne zur Verfügung und erstellen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung

Geblitzt in Brandenburg

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440,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 3 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Auf der Internetseite www.internetwache.brandenburg.de erhalten Sie weitere Informationen zu den Messstellen

 

Geblitzt wird wahrscheinlich an diesen weitere Messstellen:

Polizeidirektion Nord

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Neuruppin, E.-Dieckhoff-Straße
Neuruppin, Artur-Becker-Straße
Neuruppin, Ortsteil Gnewikow, Gutsstraße in Höhe Jugenddorf Neuruppin, Nauener Straße, Ortsausgang Fehrbellin Neuruppin, L18, Ortslage Storbeck
Neuruppin, Ortslage Katerbow
Neuruppin, Ortslage Rägelin
Rheinsberg, Paulshorster Straße
Lindow (Mark), Bahnhofstraße, Richtung Schönberg
Kyritz, Holzhausener Straße
Kyritz, B5 Ortsumgehung, Höhe Schwarzer Weg
B5, zwischen Kyritz und Wusterhausen/Dosse
Kyritz, B5 bei Wusterhausen/Dosse
Wusterhausen/Dosse, Bantikower Weg
B5, Kyritz, Ortsteil Heinrichsfelde
Wittstock/Dosse, Röbeler Straße
Wittstock/Dosse, Meyenburger Chaussee
Wittstock/Dosse, Papenbrucher Chaussee
L14, Wittstock/Dosse, Ortsdurchfahrt Scharfenberg
L15, Wittstock/Dosse, Ortslage Schweinrich
L18, Wittstock/Dosse, Ortslage Fretzdorf
B189, Ortsausgang Wittstock/Dosse
L141, Neustadt (Dosse), Ortsteil Neuendorf
Neustadt (Dosse), Ortslage Kampehl, Dorfstraße
Gemeinde Märkisch Linden, Ortslage Kränzlin

 

Landkreis Prignitz

Perleberg, L10, Ortsausgang Perleberg, beidseitig Perleberg, Putlitzer Straße
Perleberg, Wittenberger Straße
Pritzwalk, L13, Ortslage Reetz

B195, Wittenberge, bei Ferbitz
Wittenberge, L11, zwischen Lennewitz und Quitzöbel B189 zwischen Wittenberge und Wittstock/Dosse L13, Ortslage Karlshof
B103, Meyenburg, Penzlin-Süd

 

Landkreis Oberhavel

Oranienburg, Bernauer Straße
L19, zwischen Kremmen und Sommerfeld
L211, Oranienburg, Ortsteil Lehnitz
B273, Oranienburg, Ortsteil Schmachtenhagen
B167, Gemeinde Löwenberger Land, Neulöwenberg, Neulöwenberger Straße Gemeinde Löwenberger Land, Ortsteil Teschendorf, Hauptstraße
Hohen Neuendorf, Rudolf-Breitscheid-Straße
Hohen Neuendorf, Stadtteil Borgsdorf, Dorfstraße
Gransee, Berliner Straße
B96, Gransee, Fahrtrichtung Fürstenberg/ Havel
B96, Fürstenberg/ Havel, innerorts
L222, Gemeinde Stechlin, Ortseingang Menz
Zehdenick, Krewelin
L30, Hennigsdorf, Mühlenbeck-Schönfließ
Gemeinde Mühlenbecker Land, Ortsteil Schönfließ, Dorfstraße
Gemeinde Mühlenbecker Land, Ortsteil Zühlsdorf, Dorfstraße
L20, Velten, Pinnower Chaussee
L21, Liebenwalde, Berliner Straße
B167, Liebenwalde, Hammerallee

 

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Nord werden eingerichtet auf der:

  • B5, Ortseingang Wusterhausen/ Dosse aus Richtung Bückwitz
  • B103, bei Schönebeck (Prignitz), Parkplatz (agO)
  • BAB10, Autobahndreieck Oranienburg
  • BAB24, zwischen Neuruppin und Herzsprung in Fahrtrichtung Hamburg
  • durch den Videowagen insbesondere die BAB24, Autobahndreieck Wittstock bisAutobahndreieck Havelland

Landkreis Oder-Spree

B87, zwischen Ragow und Müllrose
B87, Ortslage Müllrose
B112, Brieskow-Finkenheerd, Karl-Marx-Straße
B168, Rietz-Neuendorf, Ortslage Pfaffendorf Eisenhüttenstadt, Müllroser Straße
Neuzelle, Frankfurter Straße
Fürstenwalde Nord, Große Freizeit, vor dem Schwimmbad Fürstenwalde, Bahnhofstraße
Erkner, Neu Zittauer Straße
Woltersdorf, Vogelsdorfer Straße

Landkreis Märkisch-Oderland

B1, Bienenwerder
B1, zwischen Manschnow u. Diedersdorf
B1, Ortslage Lichtenow
B158, zwischen Bad Freienwalde und Blumberg, Höhe Kreuzung Platzfelde- Richtung Steinbeck
L33, Neuenhagen, Altlandsberger Chaussee
Neuenhagen, Berliner Straße
Neuenhagen, Mahlsdorfer Str.
L303, Petershagen/ Eggersdorf, Umgehungsstraße in Richtung Strausberg B1, Seelow, Straße der Jugend
Lebus, Ortsdurchfahrt

Landkreis Barnim

Bernau, L30, Schönower Chaussee Bernau, Zepenicker Chaussee Eberswalde, B167, Heegermühler Straße Eberswalde, Spechthausener Straße Servest, Servester Str. Höhe Feuerwehr Liepe, Ernst-Thälmann-Straße

Oderberg, Eberswalder Chaussee Joachimsthal, Seerandstraße
Werneuchen, B158, Freienwalder Straße Blumberg, B158, Freienwalder Chaussee Ahrensfelde Lindenberg, Wartenberger Straße

 

Uckermark

Schwedt/Oder, Berliner Allee
Schwedt/Oder, Lindenallee
Schwedt/Oder, Neubauer Straße, Höhe Stadtverwaltung Prenzlau, Neubrandenburger Straße
Prenzlau, Abfahrt Alexanderhof
L23, Ortslage Götschendorf
L100, Abfahrt Hohenwalde
L23, Abfahrt Tangersdorf
B198, Ortslage Bietikow
B166, von Schwedt in Richtung A 20, Herrenhof
L284, Felchow
Ortslage Grünow

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Ost werden eingerichtet auf der:

• A12, zwischen Friedersdorf und Storkow in Fahrtrichtung Berlin, im Baustellenbereich

Polizeidirektion Süd

Landkreis Dahme-Spreewald

B87, Ortslage Biebersdorf

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Lübbenau, Poststraße
Lauchhammer, Liebenwerdaer Straße
Hörlitz, L60, An der Hochkippe
Senftenberg, Briesker Straße
L49, zwischen Lübbenau und Lübben
L54, Vetschau Ortsteil Suschow, Hauptstraße
B96, Großräschen, Ortslage Freienhufen
B96, zwischen B169 und Großräschen
B169, Ortslage Neupetershain in Fahrtrichtung Cottbus

 

Cottbus/ Landkreis Spree-Neiße

Cottbus, Stadtring, Höhe Stadion Cottbus, Sielower Chaussee Cottbus, Bahnhofstraße
Cottbus, Thiemstraße

Cottbus, B168, Stadtring
B168, Cottbus-Willmersdorf
B168, kurz vor Ortseingang Cottbus aus Richtung Lieberose B156, zwischen B169 und Landesgrenze zu Sachsen Spremberg, Berliner Straße
Guben, Kupferhammerstraße
Tschernitz, Cottbusser Straße
Forst, Berliner Straße
Neuhausen / Spree, Laubsdorf, Bagenzer Straße
L48, Neuhausen / Spree Ortsteil Roggosen
L49, Forst-Cottbus, Höhe Wappenhaus in beiden Richtungen L482, Ortslage Vorwerk Bohsdorf

Landkreis Elbe-Elster

B183, zw. Bad Liebenwerda und Lönnewitz B101, zwischen Herzberg und Brandis B87, Ortslage Schlieben
Ortslage Pechhütte

Finsterwalde, Forststraße
Elsterwerda, Burgstraße
Bad Liebenwerda, Bahnhofstraße Ortslage Langennauendorf Uebigau-Wahrenbrück, Ortsteil Prestewitz

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Süd werden eingerichtet auf der:

  • L40, zwischen Ragow und Königs Wusterhausen
  • A13, Anschlussstelle Ragow

Brandenburg an der Havel

Brandenburg an der Havel, Neuendorfer Straße Brandenburg an der Havel, Ziesarer Landstraße Brandenburg an der Havel, Upstallstraße Brandenburg an der Havel, Potsdamer Straße Brandenburg an der Havel, Rathenower Landstraße Brandenburg an der Havel, Otto-Sidow-Straße Brandenburg an der Havel, Plauer Landstraße

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Bad Belzig, Niemegker Straße Brielow, Chausseestraße
Teltow, Mahlower Straße
Teltow, Lichterfelder Allee Kleinmachnow, Förster-Funke-Allee Werder (Havel), Phöbener Chaussee Werder (Havel), Berliner Straße Caputh, Michendorfer Chaussee Michendorf, Gymnasium

Ferch, Glindower Weg
Beelitz, Straße nach Fichtenwalde
Beelitz, Virchowstraße
L86, Lehnin
L88, Beelitz-Heilstätten
L90, Glindow
L91, Weseram – Abzweig Roskow
L99, Pritzerbe – Marzahne
B1, Jeserig
B2, Michendorf in Richtung Beelitz
B1, Anschlussstelle Groß Kreutz in Richtung Potsdam B102, Niemegk – Treuenbrietzen
B107, zwischen Görzke und Ziesar
B246, Lüsse
B246, Anschlussstelle Beelitz in Richtung Brück

 

Potsdam

Potsdam, Forststraße Potsdam, Zeppelinstraße Potsdam, Leipziger Straße Potsdam, Horstweg
Potsdam, Heinrich-Mann-Allee Potsdam, Nuthestraße Potsdam, Breite Straße Potsdam, Pirschheide

B273, in Richtung Potsdam

Landkreis Havelland

Falkensee, Spandauer Straße Falkensee, Seegefelder Straße Falkensee, Spandauer Straße Dallgow-Döberitz, Wilhelmstraße Nauen, Graf Arco Straße

Ketzin, L92, Brückenkopf Rathenow, Milower Landstraße Rathenow, Neudessauer Straße Bützer, Rathenower Straße
B5, Höhe GVZ Wustermark

Landkreis Teltow-Fläming

Luckenwalde, An den Ziegeleien Luckenwalde, Frankenfelder Chaussee Luckenwalde, Straße zum Freibad Luckenwalde, Trebbiner Tor Luckenwalde, An den Ziegeleien Niedergörsdorf, Höhe Grundschule Mahlow, Glasower Damm Großmachnow, Pramsdorfer Straße Dabendorf, B96, Dabendorfer Weg Ludwigsfelde, Nicolaus-Otto-Straße Ludwigsfelde, Brandenburgische Straße Ludwigsfelde, Großbeerener Landstraße Ludwigsfelde, Am Birkengrund Ludwigsfelde, Potsdamer Straße

 

Thyrow, L795
Löwendorf, Arensdorfer Straße Stülpe/Holbeck
B96, Wünsdorf, Cottbuser Straße
B96, Ortslage Mahlow
B101, Welsickendorf
B101, Ortslage Heinersdorf
B101, Ludwigsfelde, Abzweig Kerzendorf B102, Werbig

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion West werden eingerichtet auf der:

  • BAB2, zwischen AS Lehnin und Netzen
  • BAB2, zwischen AS Brandenburg und Netzen
  • BAB9, Dreieck Potsdam
  • BAB10, Auffahrt Spandau von der B5 kommend
  • BAB10, Ludwigsfelde Ost
  • BAB115, Höhe Anschlussstelle Kleinmachnow

(Quelle: internetwache.brandenburg.de)

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Geblitzt: Zwischenbilanz Blitzmarathon

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Geblitzt: Der Blitzmarathon 2014 in Brandenburg

Die Polizei Brandenburg veröffentlicht eine erste Zwischenbilanz. In den ersten sechs Stunden landesweiten Blitzer-Aktion wurden 37599 Kraftfahrer registriert. Davon wurden lediglich 886 Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Das entspricht eine Quote von gerade einmal 2,4 %. Das ist lediglich ein Brauchteil von sonst üblichen Messungen. An normalen Tagen fahren zumindest auf der Autobahn rund 10 – 15 % der Verkehrsteilnehmer zu schnell. Grund für die geringe Anzahl an Verkehrsverstößen dürfte sicherlich die breite Ankündigung und Berichterstattung über den Blitzmarathon sein. Verkehrsteilnehmer waren gewarnt und konnten so vermeiden, geblitzt zu werden. Ob sich die Verkehrsteilnehmer auch heute noch an die Verkehrsregeln halten werden, kann jedoch bezweifelt werden. Nachhaltig waren diese Aktionen zumindest in der Vergangenheit nicht.

Für die wenigen Verkehrsteilnehmer, die geblitzt wurden, besteht dennoch etwas Hoffnung, die Messung anzugreifen. Aufgrund der Vielzahl von Messungen ist nicht ausgeschlossen, dass sich der ein oder andere Fehler eingeschlichen hat. Falls Sie in geblitzt wurden, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne für eine kostenlose Einschätzung zur Verfügung.

Geblitzt in Brandenburg

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Wem gehören die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung?

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Nach Geschwindigkeitsmessungen mit ESO ES 3.0 stellt sich für die Betroffenen regelmäßig die Problematik, dass die Messungen nicht vollständig nachprüfbar sind, weil der Hersteller ESO die Herausgabe der Messwertbildung, d.h. der Rohdaten, an Sachverständige mit der Begründung verweigerte, dass allein die Herstellerfirma über die Rohdaten verfügen dürfe. Die Sachverständigen können daher in der Regel eine reine Plausibilitätsprüfung durchführen.

Nun scheint sich in dieser Frage eine Wendung anzubahnen. Denn der Hersteller ESO hatte im Jahr 2013 ein Sachverständigenbüro vor dem LG Halle verklagt, es zu unterlassen, im Rahmen von Sachverständigengutachten die Rohdaten von Geschwindigkeitsmessungen eigenhändig zu entschlüsseln und anschließend auszulesen.

Mit Urteil vom 05.12.2013 hatte das LG Halle (Az.: 5 O 11ß/13) die Klage des Herstellers ESO jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass ESO gar nicht verfügungsbefugt über die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung sei. Dies sei vielmehr die jeweilige Behörde, die Geschwindigkeitsmessungen veranlasst und durchführen lässt, weswegen der Hersteller ESO nicht darüber bestimmen dürfe, wer Zugang zu den Datensätzen erhalte. Zudem dürfe die Überprüfung der Rohdaten generell durch Sachverständige oder die Behörde durchgeführt werden, weil das Messgerät ESO ES 3.0 das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat.

Das OLG Naumburg (Az.: 6 U 3/14) hat als Rechtsmittelgericht das Urteil des LG Halle nunmehr jüngst bestätigt. Damit könnte sich der Überprüfungsrahmen von Geschwindigkeitsmessungen durch Sachverständige erheblich erweitern, was zur Folge haben könnte, dass vermehrt fehlerhafte Messungen aufgedeckt werden. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Hersteller ESO diese Rechtsfrage noch höchstrichterlich vom BGH entscheiden lässt.

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Wann gelten Zusatzschilder von Geschwindigkeitsbeschränkungen?

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Häufig werden verkehrsregelnde Verkehrszeichen zusätzlich mit Zusatzzeichen bzw. Zusatzschildern versehen, die in der Regel weiße Schilder mit schwarzer Umrandung und einem schwarzen Symbol sind. Diese Zusatzschilder gelten regelmäßig nur für das über ihnen befindliche Verkehrszeichen. Besonders häufig werden solche Zusatzschilder im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt. Häufig besteht Unklarheit darüber, wie die Zusatzschilder genau zu verstehen sind und wann sie genau gelten. Hierzu gab es nun verschiedene gerichtliche Entscheidungen.

In einem Fall des AG Wuppertal (Az.: 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13) wurde der Betroffene innerorts bei einer Geschwindigkeit von 43 km/h an Christi Himmelfahrt, also einem Feiertag, geblitzt. In der von ihm befahrenen Straße war eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit dem geläufigen Verkehrszeichen 274 angeordnet. Unter diesem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschild befanden sich allerdings die beiden Zusatzzeichen „Schule“ sowie „Mo. – Sa., 7 – 18h“. Das AG Wuppertal entschied nun, dass diese drei Verkehrsschilder nur in ihrem gemeinsamen Zusammenhang zu verstehen sind, d.h. der Zweck dieser Verkehrsschildkombination ist, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und die Kinder der Schule zu schützen. Logischerweise könne die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h dann aber auch nur an Tagen gelten, an denen die Schule tatsächlich stattfindet. Da die Geschwindigkeitsmessung in dem konkreten Fall auf einen Feiertag fiel, sprach das AG Wuppertal den Betroffenen frei.

In einem weiteren Fall des OLG Hamm (Az.: 1 RBs 124/14) ging es um die Frage, wie das Zusatzschild „Schnellflocke“ zu verstehen sei. Im Gegensatz zu den Zusatzschildern „Schule“ und „Mo. – Fr., 7 – 18h“, welche beschränkende Zusatzschildern darstellen, ist das Zusatzschild „Schneeflocke“ ein allgemeines Zusatzzeichen. In dem konkreten Fall verstand der Betroffene einer Geschwindigkeitsmessung das Zeichen so, dass mit dem Zusatzschild gemeinsam angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ausschließlich bei winterlichen Witterungsverhältnissen gelte, die an dem Tag der Geschwindigkeitsmessung aber nicht herrschten. Das OLG Hamm stellte nun aber klar, dass das Zusatzschild „Schneeflocke“ nur als Information für die Verkehrsteilnehmer darüber hinaus, weshalb die Straßenverkehrsbehörde an einer bestimmten Stelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnet. Im Fall des Zusatzschildes „Schneeflocke“ basiert dies auf der Gefahr unerwarteter Glatteisbildung. Entscheidend ist aber, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung jederzeit gilt.

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Geblitzt auf der BAB 2 bei km 12,1

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Seit einiger Zeit wird bei der Messstelle auf der BAB 2 bei Km 12,1 in Fahrtrichtung Berlin geblitzt. Geblitzt wird hier nur an Tagen, an denen einen BAG – Kontrolle auf dem bei der Messstelle angrenzenden Parkplatz stattfinde. Die Geschwindigkeit ist vor der Messstelle zunächst auf 130 km/h beschränkt. Ca. 900 m vor der Messstelle wird die Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. 300 m vor der Messstelle wird die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt und ab einer Entfernung von 200 m wird die Geschwindigkeit letztmalig auf 60 km/h reduziert. Es handelt sich hier um einen klassischen Trichter. Eine verkehrsrechtliche Anordnung liegt vor. Bei den Schildern handelt es sich um Klapptafeln. Am rechten Fahrbahnrand sind diese manuell umzuklappen. Im Bereich des Mittelstreifens erfolgt die Änderung mittels Fernbedienung. Für die Öffnung und Schließung der Klapptafeln sind die Beamten des BAG verantwortlich. Für gewöhnlich werden die Schilder gegen kurz vor 8:00 Uhr morgens geöffnet und gegen 12:00 Uhr geschlossen. Die Messbeamten müssen die Strecke folglich kurz nach der Öffnung abfahren und dürfen erst dann mit der Messung beginnen. Nach Abschluss der Messung müssen die Messbeamten die Strecke (vor Schließung) erneut abfahren, um bestätigen zu können, dass sich an der Beschilderung nichts verändert hat. Dies erfordert einen gewissen Mehraufwand der Messbeamten. Hier sollte genau geprüft werden, ob die Messbeamten die Strecke tatsächlich nach Öffnung und vor Schließung abgefahren sind und zum anderen, ob die Angaben der BAG Beamten korrekt sind. Gerade weil hier zwei verschiedene Gruppen tätig sind, sind Fehler in der Beschilderung nicht auszuschließen.

Es fällt auf, dass oftmals eine sehr hohe Anzahl von Verkehrsteilnehmern die Geschwindigkeit an dieser Messstelle überschreitet und geblitzt wird. An normalen Messstellen werden in der Regel ca. 10 % aller Verkehrsteilnehmer geblitzt. Hier liegt die Quote teilweise über 25 %. Da für den reinen Durchlauf auch LWK registriert werden, dürfte die tatsächliche Quote weitaus höher sein.

bab 2 12,1

Geblitzt auf der BAB 2


Auf diesem Messfoto ist ein Fahrzeug zu erkennen, welches sich auf der mittleren Fahrspur befindet. Zu dieser Position passt der eingeblendete Abstand von 10,80 m. Auffällig ist hier die Kameraaufstellung. Diese wurde – wie so oft – tief aufgestellt, so dass eine Fotolinie auf dem Boden nicht zu erkennen ist. Wäre sie aber, wenn die Kameras höher aufgestellt werden. Auf der Fahrbahn befinden sich zumindest an den Straßenrändern Markierungen.  Der Grund für die tiefe Kameraaufstellung liegt nach Aussage verschiedener Messbeamte darin, die Kameras vor den Blicken der Verkehrsteilnehmer zu schützen. Je später die Kameras wahrgenommen werden, desto eher wird geblitzt.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik es3.0 vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Anhand des von dem Land Brandenburg (www.internetwache.brandenburg.de) zur Verfügung gestellten Messfoto kann ggf. bereits erkannt werden, ob offensichtliche Fehler vorliegen.

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Geblitzt in Brandenburg

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin


Absehen vom Fahrverbot nach Seminar

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Absehen vom Fahrverbot nach einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme

Das Gericht kann – sofern keine sonstigen Gründe entgegenstehen – von der Anordnung eines Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße absehen, wenn der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung (im vorliegenden Fall: Prävention MobilPlus des TÜV Süd) absolviert (AG Landstuhl vom 11.09.2014 2 OWi 4286 Js 11751/13).

Die Amtsgerichte haben in der Vergangenheit nach einer Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Maßnahme wie zum Beispiel das Avanti-Fahrverbot von einem Fahrverbot oftmals abgesehen (so u.a. AG Bad Hersfeld, AG Bad Segeberg, AG essen, AG Mannheim u.v.a.). Im oben genannten Fall hatte der Betroffene jedoch “Glück”, da noch fünf Voreintragungen vorhanden waren; drei davon wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bei einer solchem Vielzahl einschlägiger Voreintragungen kann in der Regel nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Fahrverbot aufgrund der Seminarteilnahme nicht mehr erforderlich ist. Bei der Verteidigung in Bußgeldsachen sollte jedoch jede Möglichkeit ergriffen werden, um das Fahrverbot zu umgehen, sofern dieses für den Betroffenen zu wesentlichen Nachteilen führt. Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot finden Sie hier und hier.

Um erfolgreich ein Fahrverbot anzugehen, arbeiten unsere Rechtsanwälte eng mit den Betroffenen zusammen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder haben Sie weitere Fragen zum Thema? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Geblitzt auf der BAB 111 bei km 9,15

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Geblitzt auf der BAB 111 bei Km 9,15 in Fahrtrichtung Berlin mit PoliScan Speed

Die BAB 111 hat lediglich eine Gesamtlänge von 22,6 km und dennoch wird an vielen Stellen geblitzt. Zu den häufigsten Messstellen gehört neben der hier Besprochenen bei km 9,15 die Messstellen bei km 0,65, km 1,69 und km 9,15. Die Messstelle bei Km 9,15 befindet sich exakt Geblitzt auf der BAB 111in Höhe der Notrufsäule. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle liegt bei 100 km/h. Das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen befindet sich rund 440 m vor der Messstelle.

Geblitzt wird auf der BAB 111 stets mit dem Messgerät PoliScan Speed, wobei in Brandenburg bereits alle Messgeräte mit der Software 3.2.4 ausgestattet sind. Hierdurch ist es nachträglich möglich, eine weitergehende Plausibilitätsprüfung der Messung vorzunehmen. Bei der bisherigen Softwareversion 1.5.5. beschränkte sich die Prüfung überwiegend auf das Messfoto. So muss der eingeblendete Rahmen in einer plausiblen Position auf dem Fahrzeug liegen. Bei der Software 3.2.4 ist dagegen eine Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs über den tatsächlichen Messweg möglich. Auf diese Weise kann zumindest ein plausibler Geschwindigkeitsbereich ermittelt und damit Messfehler erkannt werden.

Das vorliegende Messfoto zeigt eine Messung auf der rechten Fahrspur. Der eingeblendete Wert konnte durch Auswertung der Zusatzdaten bestätigt werden. Der PKW ist infolge seiner Positionierung im Bild auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als das die Messung auslösende Fahrzeug anzusehen, obschon sich auf der linken FahrspurGeblitzt auf der BAB 111 ein weiteres Fahrzeug befindet, welches ebenfalls geblitzt wurde. Der Auswerterahmen liegt fast exakt auf der Fahrzeugfront. Das Fahrzeug auf der linken Fahrspur wurde übrigens fast zeitgleich geblitzt. Da das Messgerät mehrere Fahrzeuge gleichzeitig lasern kann, war es auch wie hier möglich, dass beide Fahrzeuge kurz hintereinander geblitzt wurden. Auffällig ist lediglich, dass das Bild hier sehr dunkel ist. Das lag daran, dass das auf der linken Fahrspur gemessene Fahrzeug als erstes Fahrzeug geblitzt wurde und damit den Blitz auslöste. Bis zur zweiten Messung war der Blitz noch nicht wieder aufgeladen, so dass die Messung bzw. das Foto ohne Blitz aufgenommen wurde. Trotz aller Fakten die gegen den Betroffenen sprachen, war die Messung nicht gerichtsverwertbar. Grund dafür war, dass sich das Fahrzeug auf der linken Fahrspur zumindest minimal im Auswerterahmen des Betroffenen befand. In einem solchen Fall sind die Messungen nicht auszuwerten. Messungen mit Poliscan Speed bieten in der Regel umfassende Angriffspunkte, welche im Rahmen der Verteidigung geprüft und vorgetragen werden.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik PoliScan Speed vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Anhand des von dem Land Brandenburg (www.internetwache.brandenburg.de) zur Verfügung gestellten Messfoto kann ggf. bereits erkannt werden, ob offensichtliche Fehler vorliegen.

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Geblitzt auf der BAB 10, km 166,4 Poliscan

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Geblitzt auf der BAB 10 bei km 166 PoliScan Speed

Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee / Brandenburg

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf der BAB 10 bei Kilometer 166,4 in Fahrtrichtung Berlin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Hierfür drohte ihm ein Bußgeld von 125 € (Erhöhung aufgrund Voreintragungen) sowie ein Punkt. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Gemessen wurde hier mit dem Messgerät Poliscan Speed.

Während der Hauptverhandlung wurde seitens der Vereidigung eingewandt, dass die Messung nicht korrekt erfolgte. So war
auffällig, dass der Auswerterahmen nach rechts verschoben war. Im Übrigen wurde bemängelt, dass die Rahmenhöhe die herstellerseitig angegebene Höhe überschritten hätte (dies konnte jedoch nur geschätzt werden, da eine detaillierte Überprüfung nur durch Sachverständige für Messtechnik möglich ist).
Das Gericht hatte aufgrund der Einwendungen einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Messung beauftragt. Das Messgerät Poliscan Speed war hier mit der neuen Software 1.5.5 ausgestattet. Der Sachverständige überprüfte die komplette Messreihe.

Der Sachverständige stellte fest, dass die Darstellung des Fahrzeugs unseres Mandanten auf dem Beweisfoto alle Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers für das Vorliegen einer gerichtsverwertbaren Messung erfüllte. Der Auswerterahmen befand sich erkennbar auf der Höhe der Front des PKW und überdeckte dabei Teile der Fahrzeugfront und des Kennzeichens. Ferner lag die untere Begrenzung des Auswerterahmens unterhalb der Radaufstandspunkte der Vorderachse des PKW. Auch nach Durchsicht der gesamten Messreihe stellte der Sachverständige keine Messbilder fest, die auf eine fehlerhafte Messwertbildung schließen ließen.

Messgerät vor Messung durch Umkippen beschädigt?

Allerdings stellte der Sachverständige fest, dass der Auswerterahmen bei fast allen Fahrzeugen von im linken Fahrstreifen

fahrenden Fahrzeugen teilweise sogar deutlich nach rechts fiel. Aus sachverständiger Sicht ließen sich die Rahmenverschiebungen nach rechts nicht allein durch dynamische Querbewegungen der Fahrzeuge erklären. Als Ursache für das festgestellte Geräteschielen konnte eine mechanische Beschädigung (Umkippen des Messgeräts) nicht ausgeschlossen werden. Zwar lag nicht unbedingt eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung durch den verschobenen Auswerterahmen vor, jedoch war in diesem Fall nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren auszugehen, da die festgestellte Rahmenverschiebung nach rechts deutlich über das zulässige Maß hinaus gingen. Damit lagen der Messung zumindest zwei Fehlerquellen zugrunde. Wäre das Messgerät tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt umgekippt, so hätte diese repariert zumindest jedoch neu geeicht werden müssen. Weder lag ein Reparaturnachweis noch eine Neueichung vor. Zum anderen lag der Schielwinkel hier in einem Bereich von über 8mrad und damit deutlich über den zulässigen Schielwinkel, so dass von einem standardisierten Messverfahren nicht mehr auszugehen war.

Der Sachverständige führte jedoch aus, dass die Unregelmäßigkeiten in der Rahmenposition nicht zur Darstellung fehlerhafter Geschwindigkeitswerte führte.

Aufgrund der vorgenannten Auffälligkeiten wurde von dem Bußgeld und der Eintragung der Punkte jedoch abgesehen und lediglich ein Verwarngeld von 35,- € ausgesprochen.

Nach Auskunft des Sachverständigen lagen bei diesem Gerät über einen längeren Zeitraum die Auffälligkeiten bei Messungen auf der BAB 10 vor. Eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung ist zumindest dann in Erwägung zu ziehen, sofern Punkte drohen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung

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Geblitzt und Fahrverbot: Urteile

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Urteile zum Thema Fahrverbot

Polizist mit Radarpistole

Kein Absehen vom Fahrverbot – Ersttäter

Nur, weil der Betroffene Ersttäter ist, lässt dies die Erforderlichkeit eines Fahrverbots nicht entfallen (OLG Bamberg vom 13.10.14; 2 Ss WI 1139/14). Diese Entscheidung ist weder neu noch überraschend; allerdings ist dieser Umstand durchaus im Rahmen der Vermeidung eines Fahrverbotes vorzubringen und auch vom Gericht zu würdigen. Denn der Umstand, dass der Betroffene bislang nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung kann im Zusammenhang mit weiteren Umständen durchaus dazu führen, dass vom Fahrverbot abgesehen werden kann.

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Absehen vom Fahrverbot bei beruflichen Belangen

Unter Umständen können diverse Führerscheinklassen vom Fahrverbot ausgenommen werden, wenn der Betroffene als Busfahrer die Anlasstat mit einem privaten PKW begangen hat (so AG Lüdinghausen vom 13.10.14; 19 OWi 89 Js 1350/14-125/14). Der Betroffene durfte zumindest weiter mit dem Bus fahren, so dass das Fahrverbot zumindest die Berufsausübung nicht beeinträchtigte.

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH, der die Dauer des Fahrverbots nicht durch Fahrer aus dem eigenen Betrieb oder durch dritte Fahrer abwenden kann, konnte gleichfalls um das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße herumkommen ( ebenfalls AG Lüdinghausen 3.11.14, 19 OWi 131/14).

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440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Anfrage über Messungen außerhalb Brandenburgs

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Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme

Absolviert der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung (Avanti, Prävention MobilPlus u.ä.), so kann das Amtsgericht – sofern keine weiteren Gründe entgegenstehen – von der Anordnung des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße absehen (AG Landstuhl vom 11.09.14, 2 OWi 4286 Js 11751/13). Gründe, die dem Verzicht des Fahrverbots entgegenstehen, sind zum Beispiel Voreintragungen im Fahreignungsregister. Im vorliegenden Fall wurde jedoch selbst über diesen Umstand hinweggesehen (Betroffener hatte noch 5 (!) verwertbare Einträge). 

kostenlose Ersteinschätzung

Geblitzt in Brandenburg

Sie übermitteln uns Ihre Daten oder Ihre Anfrage - unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Durch die Online-Akte der Bußgeldstelle Gransee können sich unsere Rechtsanwälte einen ersten Eindruck verschaffen.

Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

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70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
80,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
120,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Augenblicksversagen

Der Betroffene gab hier an, während einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben. Das Gericht (OLG Bamberg vom 17.7.12) war hier der Ansicht, dass ein Augenblicksversagen ausscheidet. Denn auf ein Augenblicksversagen dürfe sich der Betroffene dann nicht berufen, wenn das Übersehen des Verkehrszeichens selbst auf grobe Nachlässigkeit beruht. Und genau eine solche Nachlässigkeit wurde hier unterstellt, da bei Fahrten mit ungewohnten Fahrzeugen eine ganz besondere Aufmerksamkeit gefordert wird. 

Es gilt: Der Betroffene darf sich dann nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er selbst schuldhaft eine Ursache für das Übersehen des Verkehrszeichens gesetzt hat.

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Weitere Informationen zum Thema Fahrverbot finden Sie unter Teil 1 und Teil 2!

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Iphone oder ipod? Handyverstoß

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Handyverstoß mit einem Ipod Touch?

Das Amtsgericht Waldbröl (Urteil vom 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Benutzung eines Ipods unter § 23 Abs. 1 a StVO fällt (verbotene Handynutzung). Zwar kann man mit einem Ipod über eine Internetverbindung Telefonate führen; reicht das aber aus, damit dieses Gerät unter den Begriff Mobiltelefon fällt? Nein, sagt das Amtsgericht und das zu recht. Unter einem Mobilfunktelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig verwendet werden kann (aus diesem Grund fällt auch die Benutzung des tragbaren Haustelefons raus; im Umkreis von einigen Metern zum Festnetzanschluss kann man sogar damit telefonieren).

Hier wurde einem Kraftfahrer vorgeworfen, verbotswidrig ein Mobilfunktelefon benutzt zu haben, in dem er dieses aufnahm oder hielt. Der Kraftfahrer behauptete, dass er mit einem Ipod Touch etwas diktiert hatte. Mit seinem Ipod könne man nicht telefonieren. Der Kraftfahrer wurde freigesprochen, da aus Sicht des Gerichts Geräte wie ein Ipod eben gerade nicht von der Norm des § 23 Abs. 1 StVO umfasst werden. das Gericht war hier überzeugt, dass der Betroffene während der Fahrt mit seinem ipod diktiert hatte. Da der Ipod Touch über keine selbstständige Telefonfunktion verfügt und keine Schacht für eine Sim-Karte hat, war der § 23 Abs. 1a StVO nicht erfüllt.

Weiterhin sorgt der Handverstoß im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO für Unklarheiten und führt schließlich zu solchen – im Ergebnis richtigen – Urteilen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Handyverstoß oder benötigen Unterstützung? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Schnelle Hilfe nach einer Ordnungswidrigkeit

Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Sie gehen kein Risiko ein. Mit Absenden des Formulars entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen keine Kosten.

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Falls ein Hochladen der Schreiben nicht möglich ist, können Sie die Zugangsdaten manuell eingeben (zum Beispiel für Bußgeldbescheide aus Brandenburg)

Hier handelt es sich um keine Pflichtangabe, kann jedoch zur Bewertung des Rechtslage helfen.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

 

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Post von der Bußgeldstelle: Fahrerermittlung

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Fahrerermittlung / Zeugenfragebogen

Ist das Messfoto unscharf, handelt es sich um ein Firmen- oder Mietfahrzeug oder kommt der Halter definitiv als Fahrer nicht in Betracht, so verschickt die Bußgeldbehörde zunächst einen Zeugefragebogen im Rahmen der Fahrerermittlung. Wird man als Halter im Rahmen der Fahrermittlung angeschrieben, so hat man grundsätzlich wahrheitsgemäß zu antworten, da man als Zeuge und gerade noch nicht als Betroffener befragt wird. Allerdings braucht man auf die Fahrerermittlung nicht zu antworten, wenn man sich auf das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Man muss folglich weder sich selbst noch einen nahen Angehörigen belasten. Hier könnte man meinen, dass Schweigen wohl die einfachste und beste Möglichkeit ist, sich aus der Schusslinie der Behörde zu nehmen. So leicht ist es jedoch nicht. Zum einen reagieren viele Behörden auf Schweigen mit weiteren – teils unangenehmen – Ermittlungen. So kommt es gar nicht so selten vor, dass dem Nachbarn das Messfoto gezeigt wird und nachgefragt wird, wer das Fahrzeug eigentlich alles fährt. Teilweise erhalten Betroffene häufiger Besuch von Polizeibeamten, die beharrlich nachfragen, wer denn nun der Fahrer ist. Aus Bayern hören wir oft, dass die Beamten den Betroffenen tagelang “observieren”.  Bei Firmenfahrzeugen wird das Unternehmen aufgesucht und Mitarbeiter in ähnlicher Weise befragt.

Führen all diese Ermittlung (die mal mehr, mal weniger intensiv ausfallen) zu keinem Ergebnis und hat der Halter nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, kann tatsächlich fest damit gerechnet werden, dass das Verfahren eingestellt wird. Die Freude dürfte jedoch oftmals nur von kurzer Dauer sein, da die Akte sodann an die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde weitergereicht wird und unter Umständen ein Fahrtenbuch angeordnet wird. Bei Verstößen über 20 km/h kann durchaus mit einer Fahrtenbuchauflage gerechnet werden. Firmen droht unter Umständen sogar eine Fahrtenbuchauflage für eine ganze Fahrzeugflotte. Hier ist es überdies ein gravierender Unterschied, ob das Fahrtenbuch ohnehin aus betrieblichen Gründen geführt wird oder behördlich angeordnet wird. Bei einer behördlichen Anordnung steht der Fahrer einer zukünftigen (eventuell höher bestraften) Ordnungswidrigkeit fest, da im Gegensatz zum betrieblichen Fahrtenbuch dessen Existenz schließlich  verneint werden kann, offengelegt werden muss. Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage liegt in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten. Ob und wie schnell ein Fahrtenbuch angeordnet wird, ist regional sehr unterschiedlich. In Berlin geschieht dies sehr schnell. Hier wird in der Regel auch keine “richtige” Fahrerermittlung durchgeführt. Vielmehr erhält der Halter einen Anhörungsbogen, womit er ja als Betroffener behandelt wird. Gleichzeitig wird jedoch unter Ankündigung einer Fahrtenbuchauflage nachgefragt, ob der Betroffener auch der tatsächliche Fahrer ist.

Eine offensichtlich unbeteiligte Person als tatsächlichen Fahrer zu benennen, ist eine schlechte Idee. Ebenfalls eine schlechte Idee ist es, auf dubiose Internetangebote zurückzugreifen, die gegen Gebühr einen potentiellen Fahrer bereitstellen (so wurde einem Mandanten vor einiger Zeit ein Fahrer “zur Verfügung” gestellt, der die Strafe auf sich nehmen sollte – während des Bußgeldverfahrens stellte sich leider heraus, dass der Benannte seit Jahren in der JVA einsitzt und entsprechend kein Fahrzeug führen konnte. Die Nutzung dieser Seite und Benennung des Fahrers führte noch zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung).

Was sollte nun auf die Fahrerermittlung geantwortet werden?

Macht der Halter keine Angaben, so droht unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage

  • Sofern der Halter Angaben zum Fahrer macht, sollte er den Fahrer einfach benennen oder einen in Frage kommenden Personenkreis angeben,
  • oder er gibt lediglich an, wem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde.

Firmen können in der Regel nie sagen, wer das Fahrzeug bewegt hat, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Fuhrparkverantwortliche mit im Fahrzeug saß. Aus diesem Grund sollte in diesen Fällen stets nur angegeben werden, wem das Fahrzeug am Tattag zur Verfügung stand.

Wird ein Fahrer oder aber ein Personenkreis benannt, so ist der vollständige Namen nebst Adresse anzugeben. Es reicht nicht die Angabe des Namens. Völlig ungeeignet ist es einen ausländischen Fahrer nur namentlich zu benennen und mitzuteilen, dass sich dieser wieder im Ausland aufhält.

Eine kurze Rechtsprechungsübersicht zum Thema Fahrtenbuchauflage erhalten Sie unter folgendem Link

Sollte aufgrund der Äußerung im Rahmen der Fahrermittlung sodann ein Anhörungsbogen zugehen, beginnt schließlich erst das eigentliche Bußgeldverfahren.

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Handyverstoß – Ablesen der Uhrzeit

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Handyverstoß – Ablesen der Uhrzeit ausreichend?

§ 23 Abs. 1 a StVO

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss…

Das OLG Zweibrücken (27.01.14 – 1 SSRS 1/14) musste sich mit der Frage befassen, ob das Ablesen der Uhrzeit von einem Handy den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO (Handyverstoß) erfüllt und verweist hier auf die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung des Handys gemäß § 23 Abs. 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat. Nicht erfasst werden daher ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das blosse Aufheben oder Umlagern. Anders war es jedoch hier. Der Betroffene nahm das Handy auf, um die Uhrzeit abzulesen. Damit lag nach Ansicht des OLG Zweibrücken eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor. Weitere Urteile zum Thema Handverstoß lesen Sie hier

Seit Mai 2014 wird Telefonieren am Steuer härter bestraft

Seit letzten Mai sollte der Kraftfahrer noch mehr darauf achten, die Vorschrift zu beachten, da ab 1. Mai (nach Inkrafttreten des Fahreignungsregister) der Handyverstoß im Vergleich zum alten Recht härter bestraft wird. Denn es wird weiterhin ein Punkt fällig bei sodann maximalen 8 statt 18 Punkten.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin


Geblitzt BAB 2 km 12,1 Baustelle?

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Geblitzt auf der BAB 2 bei Kilometer 12,1 in Fahrtrichtung Hannover

Einige Kilometer vor der Messstelle wird die Geschwindigkeit zunächst auf 120 km/h, 100km/h, 80km/h und schließlich auf 60 km/h beschränkt – dann wird schließlich geblitzt.

Bis zur Messstelle sind es von nun an rund 2,5 Kilometer. Ca. 900 m hinter der Messstelle wird die Beschränkung wieder aufgehoben. Anzeichen für Straßenschäden sind zumindest für den normalen Kraftfahrer nicht zu erkennen. Eine Baustelle ist in den letzten Monaten, seit dem es die Beschränkung gibt, nicht eingerichtet wurden. Genau aus diesem Grund stellt sich die Frage, warum über eine Strecke von über 3 Kilometern die Geschwindigkeit auf 60 km/h reduziert wird. Bekannt ist, dass sporadisch – teilweise für 10 Minuten am Tag –  ein Baufahrzeug die Strecke abfährt und – was wiederum nicht bekannt ist – Bauarbeiten durchführt. Umfangreich können diese in Anbetracht der kurzen Verweildauer jedoch nicht sein.

Die Bußgeldbehörde in Gransee hat uns bislang keine wichtigen und schließlich erforde274rlichen Daten zur Beschilderung zur Verfügung gestellt. Neben dem Beschilderungsplan ist insbesondere die so genannte verkehrsrechtliche Anordnung von ganz besonderer Bedeutung. Verkehrszeichen dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aufgestellt werden. Soll eine Geschwindigkeit – wie hier – so deutlich reduziert werden, so muss hierfür auch ein Grund vorhanden sein. Auch müssen besondere Regeln (zum Beispiel die RSA 95 – Baustellensicherung) eingehalten werden.

Nun gibt es jedoch auch Messtage – wie den 24.05.2015 (Pfingstsonntag) an denen überdurchschnittlich viele Verkehrsteilnehmer geblitzt werden. Ob hier einfach nur so viele Kraftfahrer schlichtweg unaufmerksam oder gleichgültig waren oder aber – was zumindest von ganz vielen Kraftfahrern vorgetragen wird – das letzte Verkehrszeichen mit der Beschränkung auf 60 km/h nicht vorhanden war, wird sich spätestens vor dem Amtsgericht Brandenburg klären lassen. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße kommen jedenfalls Zweifel auf. Am 24.05.15 wurden weit über 3000 Fahrzeuge geblitzt.

Geblitzt wird hier mit dem Einseitensensor Es3.0 der Firma eso. Ausgerüstet sind diese Geräte im Land Brandenburg mit der Softwareversion 1.007 (oder neuer). Mit Einführung dieser Softwareversion kann die Geschwindigkeit (im Gegensatz zum Vorgänger) von unabhängigen Gutachtern nicht mehr vollumfänglich überprüft werden, da der Hersteller die Sensorverläufe (die für die Berechnung der Geschwindigkeit erforderlich sind) erneut verschlüsselt hat.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Vorsatz einer Trunkenheitsfahrt lässt sich nicht aus der Alkoholisierung schließen

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Vorsatz einer Trunkenheitsfahrt lässt sich nicht aus der Alkoholisierung schließen

 

Eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille genügt allein für die Begründung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt nicht aus.

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass aus der BAK nicht ohne Weiteres auf den Vorsatz des Führers eines Kfz bei einer Trunkenheitsfahrt geschlossen werden kann. Da oftmals nur vorsätzliches Handeln strafbar ist oder die Rechtsfolgen bzw. die Strafzumessung bei vorsätzlichem Handeln höher ist, muss der Vorsatz immer positiv festgestellt werden. Vorsatz lieg dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und sie zudem wenigstens billigend in Kauf nimmt. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte mit einer BAK von 1,24 Promille das Fahrzeug vom Privatgelände in den öffentlichen Straßenverkehr fuhr. Aufgrund seines Alkoholisierungsgrades versuchten mehrere Personen vergeblich ihn daran zu hindern. Hierauf und auf die BAK hat das Landgericht bei der Begründung des Vorsatzes abgestellt. Dem BGH war diese Begründung jedoch zu ungenau, denn das Landgericht hat weder feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte die Anhalteversuche oder den Grund dafür auch wahrgenommen hat, noch hat es weitere Feststellungen zum Trinkverhalten des Angeklagten getroffen. Der Alkoholisierungszustand ist nämlich nur ein widerlegbares Indiz für den Vorsatz. Daher bedarf es immer auch weiterer Feststellungen um Vorsatz annehmen zu können. Kritik hat der BGH auch an der Obergerichtlichen Rechtsprechung geübt, nach welcher bei einer erhöhten BAK die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit sinke und somit die eigene Selbstüberschätzung wieder zu einem den Vorsatz ausschließenden Glauben an die Fahrtüchtigkeit führe. Ein solcher Erfahrungssatz existiere nämlich nicht. Zudem ist anzumerken, dass dies zu einer erheblichen Einschränkung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt führen würde, welche vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

Es bleibt festzuhalten, dass die BAK für die Begründung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt nicht allein herangezogen werden darf. Vielmehr ist sie nur ein Indiz, dass erst zusammen mit weiteren Umständen die richterliche Überzeugung vom Vorsatz des Angeklagten bilden kann. Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Kein Absehen vom Fahrverbot, wenn Betroffener besondere Härte vermeiden kann

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Kein Absehen vom Fahrverbot, wenn der Betroffene die besonder Härte vermeiden kann

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,5 Promille ein Kfz führt begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und hat in diesem Fall neben einem Bußgeld von bis zu 3.000€ in der Regel auch mit einem Fahrverbot zu rechnen. Da es keine Regel ohne Ausnahme gibt besteht auch hier die Möglichkeit vom Fahrverbot abzusehen. Dies ist insbesondere dann angebracht, wenn das Fahrverbot unverhältnismäßig wäre und für den betroffenen eine besondere Härte darstellt. Eine solche Unverhältnismäßigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Betroffene auf sein Fahrzeug beruflich angewiesen ist und durch ein Fahrverbot seinen Job verlieren oder ihm eine andere wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werden würde.

Diese Ausnahme ist jeodch kein rechtliches Mittel des Betroffenen. So kann er eine solche Härtesituation nicht absichtlich herbeiführen. Der Betroffene muss ab Erhalt des Bußgeldbescheides dafür sorgen, dass er das Fahrverbot so antritt, dass eine besondere Härte vermieden wird. Er darf die Hauptverhandlung nicht abwarten, sofern sich sein Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt und er den Verstoß aber eingesteht. In dieser Zeit hat er insoweit einen gewissen Spielraum. So ist dem Beschuldigten beispielsweise zuzumuten, das Fahrverbot während eines Krankenhausaufenthaltes anzutreten und nach diesem ggf. Urlaub zu nehmen um eine besondere Belastung durch das Fahrverbot zu vermeiden. Hierbei bleibt jedoch zu beachten, ob tatsächlich die Möglichkeit eines Urlaubs besteht. Denn zum einen kann der Betroffene keinen Urlaub mehr haben und zum anderen kann Urlaub aufgrund bestimmter Umstände im Betrieb zeitweise ausgeschlossen sein. Dies kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen und ist zu berücksichtigen. Andererseits kann vom Betroffenen aber erwartet werden, dass er das Fahrverbot wenn möglich in der Nebensaison antritt um eine besondere Härte zu vermeiden.

Es bleibt festzuhalten, dass eine dem Fahrverbot entgegenstehende Härte nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden kann und es dem Betroffenen obliegt eine solche zu vermeiden. Dies ist von dem Betroffenen auch schon während des Rechtsmittelverfahrens zu erwarten, sofern er nur die Rechtsfolgen angreift und die Verfehlung ansonsten zugegeben hat.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Geblitzt auf der BAB 2, km 3,4, in FR Hannover

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Geblitzt auf der BAB 2, km 3,4, in FR Hannover

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen die Messstellen und die Schwachstellen. Gemessen wird mit dem Einseitensensor es3.0 der Firma eso. Geblitzt vor der Ausfahrt Lehnin. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 120 km/h! Ab einem Grenzwert von 135 km/h wird geblitzt. Zuvor war hier unbeschränkte Geschwindigkeit. Aufgrund von Straßenschäden wurde die Geschwindigkeit reduziert. Die Beschilderung und die verkehrsrechtliche Anordnung werden derzeit überprüft. Sie wurden geblitzt? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Geblitzt auf der BAB 10, km 76,0, in FR Ludwigsfelde West

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Geblitzt auf der BAB 10, km 76,0, in FR Ludwigsfelde West

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen die Messstellen und die Schwachstellen. Gemessen wird mit dem Einseitensensor es3.0 der Firma eso. Geblitzt wird in Fahrtrichtung Ludwigsfelde. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt eigentlich 120 km/h! Ab einem Grenzwert von 135 km/h wird geblitzt.

Geblitzt werden zwar nur Fahrzeuge, die diesen Grenzwert überschritten haben. Nun liegen uns aber mittlerweile vermehrt Anfragen vor, die selbst uns erstaunt haben. So wurde ein Kraftfahrer mit einem Tempo von 136 km/h geblitzt. Diese Überschreitung wäre nicht dramatisch, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit um gerade 16 km/h überschritten wurde. Der Kraftfahrer erhält aber von der Bußgeldbehörde nun ein Schreiben, in welchem ihm eine Überschreitung von 56 km/h (!) vorgeworfen wird. Diese Überschreitung hätte ein Fahrverbot zur Folge. Die Behörde geht nämlich davon aus, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 80 km/h lag. Sollten Sie hier geblitzt werden, so setzen Sie sich unbedingt dagegen zur Wehr.

Die Beschilderung und die verkehrsrechtliche Anordnung werden derzeit überprüft. Wir gehen davon aus, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht bei 80 km/h, sondern weiterhin bei 120 km/h lag. Diese Vermutung wird auch durch die Eintragung des Grenzwertes im Messgerät durch den Messbeamten bestätigt. Sie wurden geblitzt? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

Geblitzt in Brandenburg

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Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

Hier können Sie sich über die eventuellen Folgen informieren

Information

zu schnell

70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
80,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
120,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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1. Sie können die Daten entweder direkt aus diesem Formular hochladen.
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Maximale Größe 10MB

Anfrage über Messungen außerhalb Brandenburgs

Da bundesweit gleiche Messgeräte eingesetzt werden, ist es unseren Rechtsanwälten möglich, auch für Messungen außerhalb Brandenburgs eine konkrete Einschätzung vorzunehmen.

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Maximale Größe 10MB

per email: Senden Sie die Unterlagen an brunow@streich-anwaelte.de
per Fax: Senden Sie die Unterlagen an 030 226 35 71 50
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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

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